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HEIMATVEREIN DE TREIDLERS VON KUHSTERMOOR e.V. |
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SATZUNG Stand
02.04.2004 §1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Heimatverein De
Treidlers von Kuhstermoor e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Gnarrenburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2
Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere
- aber nicht ausschließlich - bezogen auf die Entwicklung der Ortschaft
Kuhstedtermoor.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: -
Schaffung eines Dorfmittelpunktes/Dorfbildes unter besonderer Berücksichtigung
historischer Bauten
und Einrichtungen; -
Förderung von Kunstausstellungen und anderen Veranstaltungen in
Zusammenhang mit der Schaffung
und Pflege eines historischen Dorfbildes; -
Förderung von Künstlern in Zusammenhang mit der Schaffung und Pflege
eines historischen
Dorfbildes; -
Pflege des historischen Erscheinungsbildes der Ortschaft Kuhstedtermoor; -
Sammlung von historischen Unterlagen und Veröffentlichungen;
- Förderung andere künstlerischer
und kulturhistorischer Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder
Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. §3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den
schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das
Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu
versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim
Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. §4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a)
mit dem Tod des Mitglieds; b)
durch freiwilligen Austritt; c)
durch Streichung von der Mitgliederliste;
d)
durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Betragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist
dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Vorstandssitzung zu verlesen. Der
Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß
des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung
muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb
von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung
einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht
erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß
keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich
damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, das die Mitgliedschaft als
beendet gilt. §5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die
Mitglieder ermächtigen den Vorstand, den Beitrag durch Abbuchung von ihren
Konten einzuziehen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. §6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a)
der Vorstand b)
der Beirat
c)
die Mitgliederversammlung. §7
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Personen, nämlich dem
Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem
Kassenwart, dem 1. und dem 2. Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei
berechtigte Mitglieder des Vorstandes vertreten. Berechtigte
Vorstandsmitglieder sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und
der Kassenwart. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3.000,-- Euro
sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu
schriftlich erteilt ist. §8
Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1.
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen;
2.
Einberufung der Mitgliederversammlung;
3.
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4.
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
Erstellung eines Jahresberichts;
5.
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6.
Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von
Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die
Meinung des Beirats einzuholen. §9
Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; verbleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet der Vorsitzende, der
Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer oder der Kassenwart aus, oder
stellt der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer
oder der Kassenwart sein Amt zur Verfügung, so bestimmt der Vorstand dann
einen Vertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung verwaltet. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sollen zu
unterschiedlichen Zeiten erfolgen. Deshalb wird bei der nächsten anstehenden
Wahl im Jahre 2007 der Vorsitzende für 5 Jahre, der Stellvertretende
Vorsitzende für 4 Jahre, der Schriftführer für 3 Jahre, der Kassenwart für
2 Jahre, der 1. Beisitzer für 1 Jahr und der 2. Beisitzer für 1 Jahr gewählt.
Danach beträgt die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder wieder 5 Jahre. §10
Beschlußfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In dem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands
sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. §11
Der Beirat
Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt;
er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des
Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem
Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören; dies gilt nicht für die
ersten Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins. Ein Mitglied
des Beirats soll Mitglied des Schützenvereins, ein Mitglied des Beirates soll
Mitglied des Sportvereins und ein Mitglied des Beirates soll Mitglied der
Freiwilligen Feuerwehr sein. Stellt sich aus diesen Gremien kein Mitglied für
eine Wahl in den Beirat zur Verfügung, dann kann ein anderes Vereinsmitglied
in den Beirat gewählt werden.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich durch Abhaltung von
Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder
und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000,-- Euro
beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden.
Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom Stellvertretenden Vorsitzenden des
Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von
mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei
Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird
dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind
die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt
haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt,
auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder
sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch dieser
verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem
Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder
den Sitzungsleiter.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für
die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch
einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. §12
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein
anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist
für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf
jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig: 1.
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands. 2.
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags; 3.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats; 4.
Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
der Vereins; 5.
Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrags sowie über die
Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands;
6.
Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs
die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. §13
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest. §14
Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum
Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des
Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung
des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des
Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit
der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen
soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot. §15
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. §16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend. §17
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende der
vertretungsberechtigte Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gnarrenburg, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.
Oktober 1992 errichtet.
Vereinssatzung - Stand
02.04.2004 |